Obwohl einige Transgender-Personen Zugang zu einer geschlechtsangleichenden Operation (SRS) haben, kann sich eine überwältigende Mehrheit diese nicht leisten Gesichts-Feminisierungs-Chirurgie (FFS) durchgeführt werden. Eine SRS-Initialisierung kann von der Versicherung als „medizinisch notwendig“ abgedeckt werden, FFS gilt jedoch als rein kosmetischer Natur und wird daher nicht erstattet. Die Bezeichnung „Kosmetik“ steht in direktem Gegensatz zum Verständnis der wissenschaftlichen Gemeinschaft über Geschlechtsdysphorie sowie zu professionellen Richtlinien für die Gesundheit von Transgendern.
In den meisten Fällen ist es immer noch äußerst schwierig, eine FFS-Operation von Ihrer Versicherung decken zu lassen. Uns sind Fälle bekannt, in denen sich Menschen gegen die Entscheidung ihrer Versicherung gewehrt haben und anschließend nach einem langen Rechtsstreit eine Rückerstattung erhielten. Solche Fälle versuchen wir auf dieser Seite zu sammeln. Wenn Sie eine ähnliche Geschichte erlebt haben, teilen Sie sie uns gerne mit, damit wir diese Seite für die Trans-Community so nützlich wie möglich machen können.
Diese Informationen basieren auf Patientenerfahrungen. Wir können nicht garantieren, dass das, was hier geschrieben steht, für alle gilt. Wir freuen uns über Feedback, wenn Sie weitere relevante Informationen für uns haben oder wenn es Ihnen gelungen ist, eine Rückerstattung zu erhalten, die zuvor als unmöglich galt.
Grundsätzlich wird ein FFS nicht von der Krankenkasse erstattet. Lediglich Wundversorgung und Medikamente werden erstattet.
Ob der Versicherer die Kosten (teilweise) übernimmt, hängt von der Art der Behandlung, aber auch von der Police des Unternehmens ab. Einige Behandlungen gelten als rein kosmetische Behandlungen und werden nicht erstattet. Andere Eingriffe können als medizinisch notwendig angesehen werden. Erkundigen Sie sich vorab bei der Versicherung, was sie normalerweise erstattet und was nicht. Das verhindert Enttäuschungen.
Stimmt der Versicherer dem S2-Antrag zu, muss der Patient das Formular bei der Klinik einreichen. Der Behandler entscheidet, ob die Kosten direkt beim Versicherer geltend gemacht werden oder ob der Patient die Rechnung erhält und im Voraus bezahlen muss. Im letzteren Fall kann der Patient die Rechnung an den Versicherer weiterleiten und eine Rückerstattung verlangen. Dazu muss ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes beigefügt sein.
Sie können einen S2-Antrag bei CZ, einem der größten Versicherungsunternehmen der Niederlande, einreichen, wenn die Behandlung in den Niederlanden nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann. Andere Krankenkassen wie Interpolis und Zilveren Kruis weisen lediglich darauf hin, dass die Behandlung möglicherweise nicht dringend sei. Obwohl ein S2-Antrag für jede Art von Behandlung eingereicht werden kann, wird jeder Antrag individuell geprüft und es gibt daher keine Garantie dafür, dass eine Rückerstattung erfolgt.
Sie werden immer um einen Behandlungsplan und einen Kostenvoranschlag gebeten, den wir Ihnen zur Verfügung stellen können. Der Arzt der Klinik, in der die Behandlung durchgeführt wird, kann angeben, wie dringend der Eingriff ist. Ein Überweisungsschreiben eines niederländischen Arztes untermauert die Bitte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die gewünschte Operation in einem regulären Krankenhaus oder in einer Privatklinik stattfindet.
Ein Beispiel für eine Antwort einer Versicherungsgesellschaft (Zilveren Kruis) auf eine S2-Anfrage finden Sie hier: Versicherungsbrief Zilveren Kruis
Wenn Sie Hilfe von einem Anwalt (in den Niederlanden) benötigen, der Sie bei Verhandlungen mit Ihrer Versicherungsgesellschaft unterstützt, empfehlen wir Frau Desiree Maes, auch bekannt als „The Pink Lawyer“.
Trompenburg Rechtsanwälte
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T: 023- 525 59 59
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